Satzung gewoNR 28.9.11.pdf
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Gemeinschaftlich Wohnen Neuwied e.V.“
Vereinssatzung

 

                      § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen "Gemeinschaftlich Wohnen Neuwied “.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Neuwied, er wurde am 6. September 2011 gegründet.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1. Zweck des Vereins ist die Verwirklichung eines Wohnprojektes, in dem Gemeinschaftlich Wohnen“ möglich ist.

2. Der Verein thematisiert durch Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktaufnahmen den Bedarf an neuen Wohnformen als zukunftsfähige Alternative.

- Durch Veranstaltungen führt er Menschen zusammen, die am gemeinschaftlichen Wohnen interessiert sind.
Er informiert dabei über bereits bestehende und geplante Wohnprojekte in aller Vielfalt und ist bereit, inhaltlich bei der Planung neuer Wohnprojekte mitzuwirken.

- Er nimmt Kontakt auf zu Baugesellschaften und möglichen Investoren, zu Institutionen und Behörden.

Dies dient der Suche nach Bauträgern für ein Wohnprojekt, in dem Mietwohnungen entstehen sollen. In den Wohnungen leben die Menschen selbständig. Sie bilden die Bewohnergemeinschaft. Unser Konzept bedingt Gemeinschaftsräume.

3. Es ist Aufgabe des Vereins darauf zu achten, dass bei dem Wohnprojekt Wohnungen für Menschen mit Wohnberechtigungsschein und auch frei vermietbare Wohnungen gebaut werden.
Energetische Bauweise und Barrierefreiheit sind selbstverständlich.
Ökologische Aspekte sollten beim Bauen berücksichtigt werden.

4. Der Verein trägt zu einem sozialen Miteinander im Wohnprojekt bei, damit die Bewohner bis ins hohe Alter aktiv am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen können.

5. Er arbeitet aus sozialer Verantwortung und ist politisch und konfessionell neutral.

6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

7. Der ehrenamtlich tätige Vorstand hat nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
8. Aufwendungen, die einem Mitglied nach Absprache mit dem Vorstand entstanden sind, werden erstattet.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Satzung des Vereins anerkennen und die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützen.

2. Es muss eine schriftliche Beitrittserklärung bei dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Vereins vorliegen.

3. Die Mitgliedschaft beginnt, wenn der erste Monatsbeitrag des anteiligen Mitgliedsbeitrag für das Jahr des Beitrittes auf dem Vereinskonto eingegangen ist.

4. Die Mitgliedschaft im Verein ist die Voraussetzung für das Wohnen im Wohnprojekt.

5. Die Mitgliedschaft im Verein kann durch schriftliche Kündigung zum Jahresende beendet werden. Das Kündigungsschreiben ist an die/den Vorsitzende/n zu richten. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

6. Bei Rückstand der Beiträge von einem Jahr erlischt die Mitgliedschaft.

7. Ein Mitglied kann durch 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen einer ordentlichen Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt oder den Zielen des Vereins entgegenwirkt.

 

§ 4 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

- Vertreter/in der Bewohnergemeinschaft

 

§ 5 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben nicht gemäß der Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen werden.

2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Die Einladung und die Tagesordnung werden 2 Wochen vorher mitgeteilt.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist ohne Berücksichtigung der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

4. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der Mitglieder.

5. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins.

7. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oderwenn es von mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird.
9. Die Mitgliederversammlungen werden von einem Vorstandmitglied oder einem/einer mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter/in geleitet.

 

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

1. Bestimmung der Grundsätze und Richtlinien der Arbeit des Vereins im Rahmen dieser Satzung.

2. Entscheidungen über Konzeption, Organisation und Verwaltung für den in § 2 genannten Zweck des Vereins.

3. Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes.

4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

5. Festlegung der Mitgliedsbeiträge. Auf schriftlichen Antrag kann der Mitgliedsbeitrag vom Vorstand um maximal 50% ermäßigt werden.

6. Die Mitgliederversammlung kann bei unvorhergesehenem Finanzbedarf einmalige Umlagen erheben.
7. Entscheidung über Satzungsänderungen.

8. Entscheidung über Auflösung des Vereins.

 

§ 7 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem/der Vertreter/in der Bewohnergemeinschaft und möglichen Beisitzern/innen.

2. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden, einer stellvertretenden Vorsitzenden / einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem /einer Kassenführer/in und dem/der Schriftführer/in.

3. Im Bedarfsfall können Beisitzer/innen mit besonderen Aufgaben betraut werden.

4. Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende oder eine/einer der beiden Vorsitzenden sowie ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
6. Die Art der Wahl wird vom Versammlungsleiter festgesetzt. Sie muß schriftlich
durchgeführt werden, wenn es von einem Mitglied beantragt wird.

7. Die Wiederwahl einzelner Vorstandsmitglieder ist möglich.

8. Die Bestellung zum Vorstand kann von der MV jederzeit bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung widerrufen werden.

9. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind. Bei vorzeitigem Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein Ersatzmitglied kommissarisch für

die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds benennen.

10. Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen insbesondere:

- Die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins

- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  Er kann Aufgaben an
Mitglieder oder Fachleute delegieren

- Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung

- Verwaltung der finanziellen Mittel des Vereins unter Beachtung
  ordnungsgemäßer und sorgfältiger Wirtschaftsführung und
  Buchhaltung

- Öffentliche Vertretung der Vereinsziele

- Die Benennung von Beisitzern

11. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

12. Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den Vorsitzende/n oder deren/dessen Stellvertreter/in unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche.
13. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
14. Bei evtl. Stimmengleichheit gibt die/der Vorsitzende den Ausschlag.
15. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich,
telefonisch oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren erklären. Schriftlich, telefonisch oder per E-Mail gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und zu bestätigen.

 

§ 8 Protokolle

 

Die in den Mitgliederversammlungen und den Sitzungen des Vorstandes gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen. Alle Schriftstücke sind von der Schriftführerin/ dem Schriftführer ordnungsgemäß aufzubewahren.

§ 9 Bewohnergemeinschaft

1. Mitglieder des Verein, die zugleich Bewohner des Wohnprojektes sind, bzw. im Vorfeld des Erstbezuges zu werden beabsichtigen, bilden die hinsichtlich dieses Wohnprojektes eigenständige Bewohnergemeinschaft.
2. Die Bewohnergemeinschaft gibt sich auf Grundlage dieser Satzung eine Geschäftsordnung in der Mitverantwortung und Mitentscheidung im Wohnprojekt geregelt werden. Sie entscheidet über die Aufnahme neuer Bewohner.
3. Die Bewohnergemeinschaft wählt mit einfacher Mehrheit eine Vertretung, die zu den Vorstandssitzungen geladen wird.
4. Der/die gewählte Vertreter/in, die Bewohnergemeinschaft und der Vorstand arbeiten vertrauensvoll zusammen.

§ 10 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung nach schriftlicher und drei Wochen vorher erfolgter Einladung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Agenda-Ring Rhein-Westerwald e.V., Lokale Agenda 21 in Stadt & Kreis Neuwied.

So beschlossen bei der Gründungsversammlung
am 06. September 2011.

 

Der Eintrag ins Vereinsregister erfolgte am 28.09.2011
beim Amtsgericht Montabaur auf dem Registerblatt VR 20677.

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© Hildegard Luttenberger

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